Was wichtig ist

Nichts geht ohne Zustimmung und Beteiligung des Betroffenen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement und alle sich daraus ergebenden Maßnahmen können nur eingeleitet werden, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist. Er entscheidet auch, ob er z.B. den Arbeitgeber über die dem Eingliederungsmanagement zugrunde liegende Diagnose informiert oder nicht. Denn „Klären des Hilfebedarfes“ bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber die Diagnose der Erkrankung ermitteln soll. Dies ist nach wie vor aus Datenschutzgründen nicht zulässig.

Der Arbeitgeber bespricht mit dem Betroffenen und den o.g. Experten die Ausgangslage. Optimal läuft es, wenn alle gemeinsam überlegen, was im und vom Betrieb konkret getan werden kann, um die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zu überwinden bzw. seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten und welche Institutionen diesen Prozess unterstützen können.

Der Arbeitgeber hat dann die Aufgabe, die geeigneten Leistungen oder Hilfen einzuleiten und zu koordinieren. Dies können inner- oder außerbetriebliche Maßnahmen sein, z.B.:

Die betroffenen Mitarbeiter erhalten Hilfen, schneller gesund zu werden und ggf. früher an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können, im Idealfall voll einsatzfähig. Mögliche finanzielle Einbußen, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Arbeitslosigkeit oder ein erschwerter Arbeitsstart aufgrund langer krankheitsbedingter Abwesenheit werden vermieden oder verringert. Zudem können im Rahmen des Prozesses ggf. gesundheitsgefährdende Faktoren im Arbeitsbereich erkannt und abgebaut werden, was auf Dauer die Gesundheit schützt, die Lebensqualität verbessert sowie die Leistungsfähigkeit und Arbeitsmotivation erhöht.

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