Gemeinsame Empfehlung der Bundesarbeits gemeinschaft für Rehabilitation

§ 13 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet die dort genannten Rehabilitationsträger zur Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Mit dieser Vorschrift wird eines der Hauptanliegen des SGB IX verfolgt, nämlich die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen. Dabei geht es nicht darum, Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen, sondern im Rahmen des geltenden Rechts eine einheitliche und – bei Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger – eine koordinierte Leistungserbringung zu bewirken. Die Empfehlungen richten sich nur an die an ihnen beteiligten Rehabilitationsträger und lassen die Rechtsansprüche leistungsberechtigter Bürgerinnen und Bürger unberührt.

Die Rehabilitationsträger haben unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie der Spitzenverbände der Leistungserbringer bislang 11 Gemeinsame Empfehlungen vereinbart.
Mit dieser Broschüre legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation als eine Hilfe für die tägliche Arbeit aller Akteure im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe sowie zur Information behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen eine Zusammenstellung dieser Gemeinsamen Empfehlungen vor.

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