Die/der Beschäftigte

Sie / Er muss der Einleitung des BEM-Verfahrens zustimmen, sonst kann es keine weiteren Aktivitäten zur Überwindung oder Verringerung der Arbeitsunfähigkeitszeiten geben. Sie / Er ist am gesamten weiteren Prozess zu beteiligen. Dies geschieht entweder durch die Einbeziehung in einzelne Maßnahmen (z.B. eine Arbeitsplatzbegehung durch den Beratenden Ingenieur des Integrationsamtes) oder, soweit sie / er selbst nicht aktiv handeln muss, durch eine regelmäßige Unterrichtung über den Stand der Angelegenheit durch den Arbeitgeber.

Das BEM dient der Überwindung bzw. der Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit und soll den Arbeitsplatz der / des Beschäftigten sichern helfen. Es handelt sich also um eine Maßnahme zugunsten der / des Beschäftigten. Daher treffen sie / ihn Mitwirkungspflichten. Sie / er muss Auskünfte erteilen, z.B. über besondere Belastungen am Arbeitsplatz (betriebliche Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, Name und Anschrift der behandelnden Ärzte usw.), und an der Aufklärung der Auswirkungen ihrer/seiner gesundheitlichen Probleme auf seine berufliche Leistungsfähigkeit mitwirken. Auch ärztliche Untersuchungen, z.B. durch den Betriebsarzt oder einen Rehabilitationsmediziner, zur Feststellung eines Bedarfs an medizinischer Rehabilitation werden von der Mitwirkungspflicht erfasst.

Die Preisgabe der äußerst sensiblen gesundheitlichen Daten bzw. der Daten über Behinderungen und deren Folgen kann Beschäftigten nur dann zugemutet werden, wenn der Schutz dieser personenbezogenen Daten während des gesamten BEM-Verfahrens gewährleistet ist. Das bedeutet, dass sensible Daten nur dann und insoweit offenbart werden müssen, wie sie für die Sachverhaltsermittlung in dem jeweiligen BEM-Verfahren von Bedeutung sind. Ferner ist die Zahl derjenigen, die von diesen sensiblen Daten Kenntnis erlangen, auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber und alle übrigen Beteiligten des BEM-Prozesses ist von ausschlaggebender Bedeutung für die vertrauensvolle Mitwirkung der Beschäftigten beim BEM und für die Gewissheit der Beschäftigten, dass das Verfahren tatsächlich in ihrem Interesse und nicht zur Vorbereitung einer Kündigung durchgeführt wird. Erteilt die / der Beschäftigte ihre / seine Zustimmung zur Einleitung des BEM-Verfahrens nicht oder zieht sie / er diese Zustimmung später zurück oder beteiligt er / sie sich im weiteren Ablauf des BEM-Prozesses nicht mehr an den erforderlichen Maßnahmen, so endet das BEM-Verfahren an dieser Stelle. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht mehr zu einer Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des BEM verpflichtet.

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