Beteiligung der betroffenen Person

Muss die betroffene Person der Durchführung eines BEM zustimmen?

Ja! Es gilt der Grundsatz „Nichts ohne uns über uns“! Daher ist die betroffene Person zunächst darüber zu informieren, warum der Arbeitgeber nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit an sie herantritt, welches Ziel dies hat und wer in dem Verfahren beteiligt werden soll. Vor einem weiteren Schritt ist dann zunächst die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen. Beides sollte (zumindest auch) schriftlich erfolgen.

Kann die Zustimmung später zurückgezogen oder später erteilt werden?

Ja! Die Zustimmung kann später zurückgezogen werden, jederzeit. Es kann auch erst später die Zustimmung erteilt werden, ein BEM durchzuführen. In diesem Fall trägt die betroffene Person jedoch das Risiko, wenn bestimmte Maßnahmen nicht mehr umgesetzt werden können oder der Arbeitgeber insbesondere nach Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein Interesse mehr an der Durchführung eines BEM hat.

Darf der Arbeitgeber den Betriebsrat/Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung vor der Zustimmung der betroffenen Person informieren?

Jede inhaltliche Information bedarf der Zustimmung der betroffenen Person. Der Betriebsrat/Personalrat und bei schwerbehinderten und gleichgestellt behinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung haben jedoch gemäß § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung des BEM erfüllt. Dies ist nur dann möglich, wenn sie eine Information darüber erhalten, dass die betroffene Person innerhalb der letzten 12 Monate 6 Wochen arbeitsunfähig war. Diese Information – und nur diese – darf der Arbeitgeber daher auch ohne Einverständnis der betroffenen Person weitergeben.

Kann die betroffene Person eine Teilnahme des Betriebsrates/Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung

Die Beteiligung des Betriebsrates /Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung kann die betroffene Person ablehnen. Grundsätzlich gilt dies auch für den betriebsärztlichen Dienst, soweit der Arbeitgeber nicht aus anderen Gründen berechtigt ist, diesen hinzuzuziehen.

Muss die betroffene Person dem Arbeitgeber oder dem Integrationsteam die Diagnose der Erkrankung mitteilen?

Nein. BEM macht aber nur Sinn, wenn die Beteiligten über alle derzeitigen oder dauerhaften Einschränkungen, die aufgrund der Erkrankung am Arbeitsplatz bestehen, informiert werden. Wer die Weitergabe dieser Information verweigert, verweigert daher im Ergebnis die Durchführung eines BEM.

Kann die betroffene Person im öffentlichen Dienst zum Amtsarzt geschickt werden?

Diese Frage beantwortet sich allein nach den allgemeinen Bestimmungen, die durch § 167 Abs. 2 SGB IX nicht erweitert werden. Insofern kann eine betroffene Person, die im öffentlichen Dienst arbeitet, gegen ihren Willen dann zum Amtsarzt geschickt werden, wenn dies nach den allgemein hierfür bestehenden Vorschriften möglich ist.

Kommen Einzelheiten des BEM in die Personalakte, oder nur das Ergebnis?

In die Personalakte darf nur aufgenommen werden, dass die Durchführung eines BEM an-geboten wurde, ob die betroffene Person hiermit einverstanden war oder nicht, welche kon-kreten Maßnahmen angeboten wurden, soweit hiervon die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit verändert wird, und ob eine Umsetzung mit Einverständnis der betroffenen Person erfolgen konnte oder nicht.Ärztliche Aussagen und Gutachten, Stellungnahmen der Rehaträger oder des IFDs u.ä. gehören nicht in die Personalakte, sondern z.B. in die Akte beim betriebsärztlichen Dienst.

Was passiert, wenn die betroffene Person die Durchführung eines BEM ablehnt?

Zunächst hat es keine Auswirkung, wenn die betroffene Person mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden ist. Diese Entscheidung hat keine unmittelbare Folgen und muss auch nicht begründet werden.
Mittelbar kann diese Entscheidung jedoch Folgen haben. Hat der Arbeitgeber die Durchführung von BEM angeboten und die betroffene Person dies abgelehnt, kann sich diese in einem möglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht – also nach Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung – nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt wurde oder eine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.

Weitere Informationen

Die Fragen und Antworten wurden der Broschüre "Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" der Landschaftsverbänd Rheinland und Westfalen-Lippe – Integrationsämter entnommen.

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